Reisebedingungen (Auszug)

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Akzente Reisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsschluss wird Akzente Reisen dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

2. Bezahlung
a) Nach Vertragsabschluss wird mit Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises pro Person zur Zahlung fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b) Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Abreise fällig.
c) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei AKZENTE Reisen zugesandt oder ausgehändigt.
d) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist AKZENTE Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.1 zu belasten.

3. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von AKZENTE Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AKZENTE Reisen behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. Kerosinzuschläge) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (nach Reisebeginn ist kein Rücktritt möglich, Stornokosten 100%). Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AKZENTE Reisen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann AKZENTE Reisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. AKZENTE Reisen kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt pauschalieren:
a) Bei Buchung von Flugreisen mit Landprogramm:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt    20 %  
vom 29. bis 15. Tag    30 %
vom 14. bis 8. Tag    40 %  
ab 7. Tag    60 %  des Reisepreises.
b) Bei Buchungen einzelner Reisebausteine ohne Fluganreise:
Bis 60. Tag vor Reiseantritt    20 %   
vom 59. bis 30. Tag   
30 %vom 29. bis 15. Tag    50 %   
vom 14. bis 8. Tag    70 %
ab 7. Tag    90 %     
des Reisepreises. AKZENTE Reisen behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist AKZENTE Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.2 Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 4.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

4.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. AKZENTE Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende AKZENTE Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5. Rücktritt und Kündigung durch Akzente Reisen
AKZENTE Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung AKZENTE Reisens nachhaltig stört (in diesem Fall behält AKZENTE Reisen den Anspruch auf den Reisepreis) oder wenn die Durchführung der Reise aufgrund höherer Gewalt erheblich erschwert oder beeinträchtigt wird.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl. In diesem Fall erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

6. Haftung von AKZENTE Reisen
AKZENTE Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) Die sorgfältige Auswahl des Leistungsträgers;
c) Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. AKZENTE haftet nicht für die Leistungen der Fluggesellschaften. Diese erbringen ihre Leistungen dem Reisenden gegenüber eigenverantwortlich.

7. Gewährleistung und Mitwirkungspflicht
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. AKZENTE Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der Agentur, die AKZENTE im jeweiligen Reiseland vertritt, zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten angegebenen Adresse erfolgen. Gepäckschäden oder Gepäck-Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt AKZENTE dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung durch die Fluggesellschaft schriftlich einzureichen.

8. Beschränkung der Haftung

8.1 Die vertragliche Haftung von AKZENTE Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2 Die deliktische Haftung von AKZENTE Reisen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.

 8.3 AKZENTE Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. öffentliche Veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen (wie z.B. Linienflüge) von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise Euro 4.000,-. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

8.4. Kommt AKZENTE Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern AKZENTE Reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt AKZENTE Reisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

9. Pass- und Visavorschriften
AKZENTE Reisen steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Besorgung von Visa ist der Kunde selbst verantwortlich.

10. Gerichtsstand
Der Kunde kann AKZENTE Reisen nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Reiseveranstalter: AKZENTE Reisen GmbH, Marktplatz 2, 95632 Wunsiedel
Geschäftsführung: Claudia Höcht; Amtsgericht Hof, HRB 2320